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Fürstl. Landes-Casse zu leistende Entschädigung sistirt werden soll, so bringen
wir solches auf Höchsten Befehl mit dem Beisügen zur Kenntmiß und Nach-
achtung der Betheiligten, daß in Gemäßheit der obbemerkten Höchsten Ver-
kügung denjenigen Zomkorn-Censiten, welche seit dem Jahre 1834 ihre Zollkorn-
Abgabe richtig entrichtet haben, nach dem ermittelten Durchschnitts-Preise von
dem Fürstl. Rentamte allhier Vergütung gewährt werden wird, sowie denn
auch die vom Jahre 1834 bis jetzt aufgelaufenen Zollkorn-Reste werden ab-
beschrieben werden.
Zu Permeidung aller ctwaigen Zweisel und Anfragen machen wir die
Betheiligten zugleich darauf aufmerksam, daß, da die Erhebung der Jollkorn=
Abgabe nicht für alle Zeiten aufgehoben, sondern nur für die Dauer der der-
maligen Zollvcreins-Berhältnisse sistirt worden ist, eine Abänderung in den
Documenten und Lagerbüchern deshalb nicht eintreten kann.
Rudolstadt, den 31. März 1840.
Fürstl. Schwarzb. Cammer.
Scheller.
Heubel.
& XXII. Verordnung
der Fürstl Regierung vom 21. April 1840,
die zu näherer Beaufsichtigung des Impfwesens getroffenen
Maaßregeln anlangend.
Um die bereits unterm 13. April 1818 in dem hiesigen Fürstenthume ge-
setzlich eingeführte Einimpfung der Schutzpocken gehörig beaufsichtigen zu können,
wird mit gnädigster Genehmigung Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht, des regie-
renden Fürsten und Herrn, hierdurch —e angeorduct:
8. 1
Die specielle Leitung des Indsgeschites ist unter der Oberaufsicht der
Fürstl. Regierung und unter der generellen Leltung des zum Director der Impf-
geschäfte bestellten Arztes, welches für die Oberherrschaft des Fürstenthumes
dermalen der Herr Medicinalrath und Leihmedikus Dr. Hankel ist, künftighin
von den Amtophysikern zu beforgen.