Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens erster Klasse, Großkreuz des 
Kaiserlich Oesterreichischen Leopold-, des Kaiserlich Russischen St. Annen- 
und des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens, Ritter des heiligen Sta- 
nislaus Zuur und des heiligen Wladimir ###r Klasse, Kommandeur des Groß- 
herzoglich Sächsischen Haucordens vom weißen Falkenz und Ihre Majestät 
die Königin des vereinigten Königreichö von Großbritannien und Irland, den 
sehr achtbaren Henry John Viocount Palmerston, Baron Temple, 
Pair von Irland, Ihrer Großbritannischen Majestät Rath im Geheimen 
Staatsrathe, Großkreuz des Königlich Großbritannischen Bath-Ordens, Mit- 
glied deo Parlaments und Ihrer Großbritannischen Majestat Staatosecretair 
für die auowärtigen Angelegenheiten und: den sehr achtbaren Henry Labou- 
ehere, Ihrer besagten Majestät Rath im Geheimen Staatörathe, Mitglied 
des Parlaments, Präásidenten des Geheimen Staatsraths-Auoschusses für die 
Angelegenheiten des Handels und der Kolonieen, Présidenten der Münze, 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mikgetheilt und dieselben 
in guter und gehöriger Form befunden haben, über die nachfolgenden Ariikel 
übereingekommen sind: 
Artikel I. 
In Erwägung, dah Britischen Schiffen gestattet ist, aus den Häfen al- 
ler Länder mit ihren badungen in die Häfen Preußens und der übrigen Staa- 
ten des vorbezeichneten Zoll-Vereins einzulaufen; in Erwägung der Zugeständ- 
nisse, welche vermittelst der gegemwärtigen Convention dem Britischen Handel 
hinsichtlich aller Staaten diesec Zollvereins gemacht worden sind, in Erwä- 
gung ferner der Leichtigkeit, mit welcher in Folge der Anwendung der Dampf- 
kraft auf die Binnenschisffahrt die Beförderung von Gütern und Waaren aller 
Art sowohl stromauf= alo stromabwärts stattfindet; in Erwägung endlich der 
neuen Auswege, welche auf diese Weise dem Handel und der Schifffahrt zwi- 
schen dem vereinigten Königreiche und den überseeischen Britischen Besitzungen 
einerseits und den gegenwärtig zum Zollvereine gehörigen Staaten, deren 
einige sich als natürlicher Aucwege für ihren Handel solcher Häfen bedienen, 
welche nicht innerhalb ihres eigenen Gebietes liegen, andererseits eröffnet 
werden können, ist man übereingekommen, daß von und nach dem Tage der 
Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags, Preußische 
Schiffe und die Schiffe der übrigen zu dem vorgedachten Zollvereine gehöri-
	        
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