Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

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—8 auögeprägt werdende Scheidemünze des 14 Thalerfuße# Curs 
haben w 
r die Ausgleichung bei den oͤffentlichen Cassen der Fürstl. unterherr= 
schaft betriffe, so ist hierzu in der Regel zwar nur inländische und die von 
dem Furstenthume Schwarzburg-Sonderêhausen ausgeprägt werdende Silber- 
münze des 14 Thalerfußes, letztere auf den Grund eines mit dem Fürstlich 
Schwarzburg= Sonderêhausenschen Gouvernement dieserhalb getroffenen Ueber- 
einkommens zu verwenden, zur Erleichterung des Verkehrs soll jedoch gestattet 
sein, die Chaussee-Gelder bei den unterherrschaftlichen Hebestellen auch in Ko- 
niglich Preußischer Scheidemunze zu entrichten, welche alodann bei der unter- 
berrshafticen Straßenbaucasse wiederum zu verausgaben ist. 
Rudolstadt, den 16. Mai 18741 
Fürstl. Schwarzb. Geheime- Raths-Collegium. 
gez. Wisleben. 
— XlIV. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium 
wegen des Verkehrs mit Spielkarten d. 4. 26. Mai 1841. 
Um die betreffenden Handeltreibenden von den Erfordernissen zu unter- 
richten, welche bei Versendung der Spielkarten zu beobachten sind, wird hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
1) wo nicht besondere öortliche Ausnahmen gestaktet werden, die Versendung 
von Spielkarten in andere Vereinsstaaten, in welchen deren Einfuhr er- 
laubt ist, nur mit Begleitschein geschehen kann, mag dabei eine Durch- 
fuhr durch ein Vereinsland, worin ein Spielkarten-Monopol besteht, 
stattfinden oder dies nicht der Fall sein, 
2) daß bei den ohne defraudatorische Absicht geschehenen Verletzungen des 
Verschlusses an amtlich abgefertigten, nicht eingangszollpflichtigen Spiel- 
karten bei Unanwendbarkeit des im Zellstrafgesetze vom 1. Mai 1888. 
h. 16. angenommenen Strafmaßes die allgemeine zollgesetzliche Ordnungs- 
strafe von 1 bis 10 Rthlr. oder 1 Gulden 45 Tr. bis 17 Gulden 30 Kr. 
eintritt. Rudolstadt, den 26. Mai 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Witzleben. 1 
 
	        
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