1841. 119
unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das in-
ländische oder alo das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert wer-
den darf. In Gemahheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
a)Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine in-
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nere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Er-
zeugniß nicht besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Ver-
einsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, freistehen, eine Ab-
gabe von dem vereinsländischen Weine nach den besonders getroffe-
nen Verabredungen zu erheben.
Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consum-
tionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzeh-
rung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus
anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gat-
tung nur in gleicher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe
von den, nach andern Vereinstaaten übergehenden Gegenständen un-
erhoben oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen.
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung
oder Zubereitung eines Consumtionsgegenstandes gelegt haben, kön-
nen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegen-
standes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben, und bei der Aus-
fuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Betrage
zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den ge-
dachten Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kom-
men und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist beson-
ders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen
in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen
ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Re-
gierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis
verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetre-
nen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Er-
zeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände
vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend
bemessen seien. «
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