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zulässig, und muß unter Innehaltung der nach der deshalb erlassenen Be-
kanntmachung vom 15. d. M. für den Verkehr mit übergangsabgabepflichtigen
Gegenständen eröffneten Straßen, an welchen jene Stellen belegen sind, er-
folgen.
8.
Zur Erlangung der Steuervergütung ist nicht allein die Bescheinigung
der oben erwähnten Stellen darüber, daß der Brannewein über die Grenze
ausgegangen sei, sondern auch die Bescheinigung der gegenüberliegenden Grenz-
Abfertigungsstelle über den Eingang desselben in das jenseitige Gebiet, er-
forderlich.
Um die Eingangsbescheinigung der letzterwähnten Stelle auswirken zu
können, empfängt der Waarenführer nach erfolgter Abfertigung bei den unter
2. genannten Stellen, die mit der Bescheinigung über den diesseits erfolgten
Ausgang des Branntweins versehene Anmeldung zurück.
4.
Die so bescheinigte Anmeldung muß demnachst der Steuerstelle, in deren
Bezirke der Versender wohnt, bei Verlust des Anspruchs auf die Steuerver-
gütung spätestens binnen drei Monaten, vom Tage der Verabfertigung im
Versendungsorte angerechnet, zugestellt werden.
5.
Uebrigens kann Branntwein, welcher der Steuerbvergütung wegen zu
einer Packhofs-Niederlage abgeliefert ist (K. 7. der im Eingange erwähnten
Bekanntmachung), auch ferner nur eutweder nach dem Auslande — (im Gegen-
satze des Zollvereins) — ausgeführt oder gegen Erlegung einer dem Eingangs-
zolle von fremdem Branntwein gleichen Steuer in den freien Verkehr gesetzt
werden.
Rudolstadt, den 21. Decmber 181.
Fürstl. Schwarzb. Geheime-Raths-Collegium.:
gez.
itzleben.