Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

24 1 8 4 1. 
Wer die wegen der Grasnutzung ertheilte Erlaubniß in Betreff deS Or- 
tes, der Zeit oder der Werkzeuge überschreitet, verfällt in eine Strafe von 
mirdestens 21 Kr. resp. 7 (gl. 
. 65. 
) He is- Wer von den Herrschafelichen Wildschuppen Heu entwendek, ersetzt dessen 
wih wup- Werth und wird um s fl. 15 Kr. resp. 5 Rihlr. destraft. 
K. 66. 
u.) Gräues Wer grünes Laub von Bäáumen oder Lohden sireift, bezahlt für jede Tracht 
bendg. oder Hucke und darunter eine Strafe ven 21 Kr. resp. 7 sgl. Wenn aber 
Zweige oder Aeste zum Behuf decs Viehfuttero von den Bäaumen abgemacht, 
oder in Nadelwaldungen zur Streu geschnektelt werden, so wird das Dop- 
pelte der obigen Strafe erlegt, und wegen des zu ersetzenden Schadeno kömmt 
der §s. 31. zur Anwendung. 
. 67. . 
Oper-ten Für trockenes Laub, Nadeln und Mees wird, wenn selbiges aus nicht 
uaiiedazu eingerdumten Oertern oder an nicht dazu bestimmten Tagen ehne vorher 
dazu eingeholte Erlaubniß gcharkt oder auf sonstige Weise gesammelt wird, 
für jede Tracht und darunter eine Strafe von 27 Kr. resp. 7 sgl. entrichtet. 
Ohne ausdrückliche Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Stellvertre- 
ters darf bei dem Einsammeln der Waldstreu von Harken mit metallenen 
Zinken, bei Vermeidung der Confiscation der Harke und einer Strafe von 
24 Kr. resp. 7 sgl. für jeden Fall, kein Gebrauch gemacht werden. 
g. 
h) Berhoͤlt- Hinsichtlich der in den F. s. C## 06. U. aufgeführten Fälle soll ein bela- 
o F4% dener Handschlitten oder Schubkarren zwei Trachten eder Lucken und bei Ent- 
# wendung vermittelst Spannfuhrwerké die badung für jeder Zugrhü#er vier Trach- 
ir#dGan“ ten gleichgeachtet werden. 
Zugthieren. « " 
num- II. Weidefrevel. 
6 69. 
4) in Pegun- Wer in einem in Hege kiegenden Districte, ingleichen auf noch nicht ab- 
e.geerndteten Aeckern oder Wiesen, die unter Forstschutz steben, hüthet, erlegt 
als Strafe:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.