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dergestalt einzuschraͤnken ist, daß die auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit er-
theilten Apotheker-Privilegien bei deren Erledigung nicht wieder erneuert, oder
auf andere Personen übertragen werden.
Wo eine Apotheke eingeht, weil die Anzahl der Apotheken an diesem
Orte oder in dieser Gegend schon hinreichend oder zu greß ist, oder wo ein
Arzt, welcher zeither selbst Arzneien dispensirt hat, solches in Folge der gegen-
wärtigen Verordnung künftighin unterlassen muß, da sollen die Apotheker, zu
deren Vortheil ein Apotheker-Privilegiun nicht wieder verliehen, beziehungs-
weise das Selbstdiopensiren der Medicamente von Seiten des Arztes nicht wei-
ter gestattet wird, gehalten sein, den Bestand an Arznei-Vorradthen und Apo-
theker-Geräthschaften, insofern ihre Beschaffenheit untadelhaft und brauchbar
ist, von der eingehenden Apotheke oder dem Arzte zu übernehmen, und gegen
Erlegung des tarirten Werthes an sich zu kaufen. Eben so soll, wenn die
Concession zu einer Apotheke auf einen andern übergeht, derjenige, welcher sie
erlangt, verpflichtet sein, und nur unter solcher Bedingung die Concession er-
halten, daß er die vorräthigen Medicamente, Gefäße u. s. w., kurz das ganze
coorus pharmaccuticum, soweit alles gut und brauchbar ist, an sich kaufe, und
dem vorigen Besitzer oder dessen Erben, nach dem Urtheil eines oder mehrerer
Sachverständigen, vergüte, dafern nicht der abgehepde Apotheker oder dessen
Erben eine vortheilhaftere, mit polizeilichen Rucksichten jedoch vereinbarliche
Gelegenbeit zum Verkauf ihres Inventariums finden sollten. Ob übrigens ein
solcher Verkauf in dem einzelnen Falle mit den nicht unbeachtet zu lassenden
polizeilichen Rücksichten vereinbar sei, bleibt lediglich zur Beurtheilung der be-
treffenden Oberbehörde, nämlich Unserer Fürstlichen Regierung allhier für die
Oberherrschaft und Unserer Fürstlichen Landeshauptmannschaft zu Frankenhau-
sen für die Unterherrschaft des Fürstenthumes, ausgestellt.
. 3.
Niemand soll als eigenthuͤmlicher Besitzer, als Paͤchter, oder als admi-
nistrirender Provisor einer Apotheke in der selbstständigen Ausübung der Apo-
thekerkunst von den betreffenden Oberbehörden bestätigt werden, welcher nicht
a) fünf und zwanzig Jahre alt ist, den Ruf eines rechtschaffenen, versta#n-
digen und gesetzten Mannes besicht, und denselben nöthigenfalls durch gül-
tige Zeugnisse belegen kann,
5) über seine gründliche Erlernung der Apothekerkunst gültige Zeugnisse, so-
wohl von seinem behrherrn, als auch von den Principalen, bei denen
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