Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

18 184 1. 
er conditioniret hat, und wenn er ein. pharmaceutisches Institut over 
eine Universicät besucht hat, auch von dem Vorsteher jenes Instituts oder 
von Seiten der Universität und der Professoren, bei welchen er Colle- 
gia besucht hat, beibringen und dadurch beweisen kann, dah er vier Jahre, 
oder bei großem Fleiße und guten Fahigkeiten, wenigstens drei Jahre 
die Apothekerkunst practisch erlernt, und darauf fünf Jahre, oder wenn 
er allein in der Eigenschaft eines Provisors auftreten will, wenigstens 
vier Jahre mit dem Beifall seiner Principale conditionirt habe, in wel- 
cher Hinsicht ihm jedoch die Zeit, welche er als förmlicher Zögling in 
einem pharmaceutischen Institute, oder auf einer Universität zugebracht 
hat, unter Beibringung guter Zeugnisse, mit der Begünstigung zu Gute 
kommen soll, daß ein in solchem Institute oder auf der Universitat zu 
gleichem Zwecke verwandtes Jahr für zwei Conditions-Jahre gerechnet 
werden darf, außerdem aber 
c) durch ein mit ihm angestelltes Examen binlängliche Beweise von seiner 
Geschicklichkeit und von seinen Kenntnissen in der practischen Apotheker- 
kunst, sewie in den Wissenschaften und gelehrten Vorübungen, welche 
derselben zum Grunde liegen, oder zur Ausübung derselben erfordert 
werden, abgelegt hat. 
Nur dann, wenn er allen diesen Forderungen gehörig Genüge geleistet 
hat, soll ihm die Ausübung der Apothekerkunst im Fürstenthume gestattet 
werden können, und er berechtigt sein, auf die Verleihung, eines Apotheker- 
Privilegiums, oder auf die Ertheilung der Erlaubniß, einer Apotheke alsPach- 
ter oder administrirender Provisor unzei 0 Anspruch zu machen. 
g. 
Im Fall aiso ein privilegirter — mit Tode abgeht, so kann we- 
der dessen Wittwe, noch ein sonstiger Erbe, ohne Weiteres die Geschäfte des- 
selben fortsetzen, sondern es muß sofort der Todesfall der competenten Behörde 
angezeigt werden, die alsdann mit Zuziehung des Physicus Verfügung zu tref. 
sen hat, daß das Geschäft vorerst möglichst gesichert werde, bis auf sofortigen 
Bericht an die betreffende Oberbehörde, von dieser endliche Verfügung erfolgt. 
z 9. 
Findet es sich dann, daß die Apotheke ein Real-Privilegium besitzt, der 
Familie eigenthümlich gehört, oder an das Haus geknüpft ist, so hat die 
Oberbehörde zunächst nach diesen Beziehungen sich zu bestimmen, jedoch mit
	        
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