20 1841.
staͤdtischen Regierung wegen wechselseitiger Uebernahme der Vaganten und Aus-
gewiesenen unter dem #) Deebr. 1838 abgeschlossenen Convention namentlich
a) in Bziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit
die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen
Veränderungen, auf die Staatsangehörigktic der unselbstständigen, d. h.
aus der elterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von
4 Einfluß sein,
wie
P) über die Beschaffenheit des f. 2. c. der Convention, erwähnten zehn-
jährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
mttstehen könnten, sind beide genannte Regierungen, ohne hierdurch an dem in
der Convention ausgesprochenen Principe etwas ändern zu wollen, dab die Un-
terthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eigenen Gesehgebung des
betreffenden Staates zu beurtheilen sei, dahin übereingekommen, hinkünftig und
bis auf Weiteres unter Aufhebung der besonderen Bestimmung sub a. a. im
Art. 2. nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen,
und zwar
zu a. .
l)daßunselbststcknvige,v.h.auöderelterllchenGöwaltnochnichtentlak
sene, Kinder schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und fuͤr sich und
ohne daß es einer eigenen Thätigkeit, oder eines besonders begründeten Rechts
der Kinder bedürfe, verjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden,
welche die Eltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erworben;
ingleichen
5 daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehbrigkeit unselbststän-
diger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht dußern können,
welche sich nach dem Tode des Vaters derfelben in der Staatbangehs-
rigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die Staats-
angehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Condition ih-
res Vaters entscheidet und Veränderungen in deren Staatöangehörigkeit
mur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörden eintreten können.
Nächstdem soll
, sah-
die Verbindlichkeit eines der rontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines
Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem