Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

oe 1841. 
Bi die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von 
keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, 
in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum beim Entstehen der Dif- 
seer sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete zu be- 
alten. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs 
zu Sachsen-Meiningen und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht, des Fürsten 
zu Schwarzburg-Rudolstadt doppelt auögefertigte gleichlautende Erklärung 
soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung in den beiderseitigen Landen 
öffentlich bekannt gemacht werden.“ 
Rudolstadt, den 28. April 1841. 
Furstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
(L. S.) gez. Witleben. 
  
M XI. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 5. Mai 1841, 
die Annahme der ganzen und halben Kopfstuͤcke bei den 
unterherrschaftlichen Cassen betreffend. 
(Fr. Intell. Vl. 1841. St. 20.) 
Unter Zurückbeziehung auf die Bekanntmachung vom 9#en Derember v. 
J. (Gesetzsammlung 1840 St. 11. Nr. XIIII.) F. . wird hiermit zur of- 
fentlichen Kennkniß gebracht, daß die ganzen und halben Kopfstücke, wie im 
Einzelnen, so auch in den durch Zusammenrechnung mehrerer Münzstücke sich 
ergebenden Summen fernerhin nur zu beziehungöweise 6 Sgl. 10 pf. und 
3 Sgl. 5 pf. bei den Fürstl. Cassen der Unterherrschaft angenommen und 
ausgegeben werden sollen. 
Rudolstadt, den 5. Mai 1811. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime= Raths- Collegium. 
gez. Wibleben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.