Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Elrice Stück vom Jahr 1842.
— –—
. XI. Vekan##tmachung
der Fürstl. Regierung d. d. 27. Sept. 1842, das bestehende Verbot
des Kälberhetzens betreffem.
(Wochenbl. 1842. St. 39.)
Da nach eingegangenen Anzeigen das bereits verbotene Heten der Kälber
bisweilen noch vorkömmt; so wird das diesfallsige Verbot mit dem Beifügen
andurch in Erinnerung gebracht, daß in jedem zur Anzeige gebracht werden-
den Dawiderhandlungbfalle eine Strafe von Zwei Gulden, wovon der An-
zeiger Atel erhalt, Ztel aber in die betreffende Ortoarmencasse fließen, einzu-
treten hat.
Die Unterbehörden werden angewiesen, auf Beachtung dieses Verbots
streng zu halten und die Dawiderhandelnden zur Untersuchung und Bestrafung
zu ziehen. Rudolstadt, den 27. September 1872.
Fürstl. Schwartburg. Regierung.
' N. A. Blancht.
& XXXI. Bekanntmachung
des Fürstl. Consistorium vom 30. Sept. 1842, das Verbot des Haltens
von Begräbniß= Mahlzeiten betreffend.
(Wochenbl. 1842. Se. 40.)
Da nach eingegangenen Anzeigen hier und da noch Begrdbniß-Mahlzei-
ten Statt finden sollen; so wird das Til. . K. 5. der erneuerten Verlöbniß-,
Hochzeit-, Kindtauf= und Begräbniß-Ordnung d. d. 22. W## 177½ enthal-
Färstl. Schw. Rudolst. Grsesammlung. I11.