Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Das Protokoll ist täglich von den anwesenden Ausschußmitgliedern, dem 
ärarialischen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
Z1 Art. 43 u. 41 
des Gesetzes. S. 30. 
Für die gemäß Art. 44 anzufertigende Steuerliste (B) ist das Formular 
auf Beilage X enthalten. Die Reihensolge des Eintrags richtet sich nach 
jener des gemeindlichen Verzeichnisses (§. 17) und hinsichtlich jener Ueberträge, 
welche aus der Steuerliste A in die gegenwärtige gemäß Art. 30 Abs. 4 
oder Art. 43 Abs. 2 zu erfolgen haben, nach dem Vortrage in der Steuerliste A. 
Hinsichtlich der Auflegung dieser Steuerliste ist in ähnlicher Weise, wie 
zu §. 26 Abs. 2 vorgeschrieben, zu verfahren, für die rentamtliche Bekannt- 
machung aber das auf Beilage XI abgedruckte Muster zu benützen. 
- In Fällen der Anwendung des Art. 43 Abs. 2 sind die betheiligten 
Steuerpflichtigen gleichzeitig mit Erlaß der vorerwähnten Bekanntmachung von 
/ der veränderten Steueranlage mittelst besonderer Zuschrift (vergl. das auf 
- Beil. XI abgedruckte Muster) in Kenntniß zu setzen. 
- 
". 31. 
Ser5 Ueber die Ergebnisse der Steueranlage ist noch vor der Auflegung der 
Steuerliste B seitens der Rentämter den Regierungsfinanzkammern eine 
summarische, jedoch nach den drei Abtheilungen des Art. 5 ausgeschiedene 
Anzeige zu erstatten. 
In wie weit von Seite der Regierungefinanzkammern dem k. Staats- 
ministerium der Finanzen ähnliche, nach Rentämtern ausgeschiedene Zusammen- 
stellungen oder periodische Anzeigen über den Stand des Veranlagungsgeschäftes 
einzureichen seien, wird besonders verfügt werden. 
Zu Art. 45—57 
des Gesetzes. g. 32. 
Ueber Einlegung der Berufungen ist bei jedem Rentamte ein Verzeichniß 
nach dem Formular auf Beil. XII zu führen.
	        
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