Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dritter Jahrgang. 1842. (3)

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in die an die Hauptcassen abzuliefernden Rollen verpackt werden, es 
wäre denn, daß für eine einzelne Einnahmebranche auf dem Verord- 
nungswege eine erweiterte Geldannahme= und Ausgabe-Befugniß, wie 
z. B. rücksichtlich der Chausseegelder, ertheilt worden. 
I) Alle an die Hauptcassen einzuliefernde Gelder missen genau nach den 
Sorten und zwar so geschieden sein, daß jede Rolle (das Paquet 
zur Ausgleichung ausgenommen) nur eine Geldsorte enthält, so, daß 
hiernach, z. B. die Verpackung der 21= und 12 Kr. Stücke in eine 
und dieselbe Rolle unzulässig ist. 
Il) Jede Rolle muß nach richtiger Einzählung gut verpackt, mit genauer 
und deutlicher Bezeichnung de# Betrages und der Sorte des einge- 
rollten Gelde, serner mit der Angabe des Tages der Einzählung 
und mit dem Namen der Einnahmestelle und des Einzählenden ver- 
sehen und gehörig besiegelt sein. 
Behufs des strengeren Einhaltens der sub 1 — III getroffenen Be- 
stimmungen sollen nachbeschriebene Verpackungsweisen statt finden. 
Es sollen nadmlich eingerollt werden: 
A) Die Berinomümstuc (Deppelchaler) zu r*** 
3 Fl. 20 4 1½ Fl. — Kr. 
B) Die ganzen W zu 50 Stück — 0 — 
C) Die halben Guldenstücke zu 50 Stück — 25 —. 
bD) Die gamsen Waler de des 14 mses zu 00 St. 
a 1 Fl. 1 = 100. — 
E) Di- S des ia 5½ " 60 E 
35.. — 
F) 4 !5 ** ½ ab 5½ 6r 60 Si 
1½ 4 **odJ; 
#) 29n *Wl Laub— Und atentht. T Sie 
a 2 Fl. 22 XX. — 135. —. 
1) Ze Nn Speciebthalet zu 604 LT à2 — 
4 Kr. 
D alben * du oo Stück a 1 . 
1 — 72 r□i — 
k) ö 7 Xr. Stoce z r(0% Selat - 36 — 
1.) Die 12 Kr. Stücke zu 90 Stück = 1
	        
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