Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

Getetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
. Stück vom W 
  
  
Xii Verordnung 
der Firstl. Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen im Betreff der Annahme 
des ernenerten Reglements für die Mahydeburgische Land-Feuer- 
Sorictät, d. d. 7. Deceniber 184. 
(Frihsr. Jatelligenzbl. 1814. St. 50.) 
Nachdem für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät, welche im hiesigen 
Fürstenthume die Stelle der Landes-Assecuranz-Anstalt vertritt und seit einer 
langen Reihe von Jahren eine wohlthätige Wirksamkeit gedußert hat, unterm 
26. April 1843 ein erneuertes, in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum 
Schwarzburg-Rudolstadt vom Jahre 1844 unter No. XX, wohin wir hiermit 
verweisen, enthaltencs Reglement erlassen und von Sr. Hochfürstl. Durchlaucht, 
dem gnädigst regierenden Fürsten und Herrn, beschlossen worden ist, dieses Re- 
glement, welcheo mit dem 1. Jannar 1815 in Kraft tritt und vermittelst dessen 
die Verfassung der Anstalt in mehrfacher Hinsicht eine verbesserte Einrichtung er- 
hält, in der Unterherrschaft deb Fürstenthums unter nachstehenden Modificationen 
recipiren und zur Ausführung bringen zu lassen, daß nemlich: 
1) In Beziehung auf §. 2. die biöherige Freiheit der Unterthanen, ihre Ge- 
bäude bei der Magdeburgischen vand-Feuer-Sorietät oder bei andern Asse- 
—- gegen Brandschaden zu versichern, nicht beschränkt wer- 
den soll; 
2) die gesetlich bestehende Zwangsverbindlichkeit jedoch, wonach jedes Gebäude 
gegen Feuerschaden versichert sein muß, auch fernerfort Statt findet; 
3) die im F. 38. angeordnete Anzeige über die anderswo, als bei der Magde- 
burgischen Land Feuer= Societät versicherten Gebäude rücksichtlich der bei 
inländischen Agenten erfolgten Versicherungen von den betreffenden Agenten 
zu bewirken ist und bloo hinsichtlich der bei ausländischen Agenten assecurir- 
ten Gebäude den bezüglichen Gebdudebesitzern selbst *“* und 
Hürstl. Schw. Dundolstädl. Gesehsamml. V.
	        
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