Getetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
. Stück vom W
Xii Verordnung
der Firstl. Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen im Betreff der Annahme
des ernenerten Reglements für die Mahydeburgische Land-Feuer-
Sorictät, d. d. 7. Deceniber 184.
(Frihsr. Jatelligenzbl. 1814. St. 50.)
Nachdem für die Magdeburgische Land-Feuer-Societät, welche im hiesigen
Fürstenthume die Stelle der Landes-Assecuranz-Anstalt vertritt und seit einer
langen Reihe von Jahren eine wohlthätige Wirksamkeit gedußert hat, unterm
26. April 1843 ein erneuertes, in der Gesetzsammlung für das Fürstenthum
Schwarzburg-Rudolstadt vom Jahre 1844 unter No. XX, wohin wir hiermit
verweisen, enthaltencs Reglement erlassen und von Sr. Hochfürstl. Durchlaucht,
dem gnädigst regierenden Fürsten und Herrn, beschlossen worden ist, dieses Re-
glement, welcheo mit dem 1. Jannar 1815 in Kraft tritt und vermittelst dessen
die Verfassung der Anstalt in mehrfacher Hinsicht eine verbesserte Einrichtung er-
hält, in der Unterherrschaft deb Fürstenthums unter nachstehenden Modificationen
recipiren und zur Ausführung bringen zu lassen, daß nemlich:
1) In Beziehung auf §. 2. die biöherige Freiheit der Unterthanen, ihre Ge-
bäude bei der Magdeburgischen vand-Feuer-Sorietät oder bei andern Asse-
—- gegen Brandschaden zu versichern, nicht beschränkt wer-
den soll;
2) die gesetlich bestehende Zwangsverbindlichkeit jedoch, wonach jedes Gebäude
gegen Feuerschaden versichert sein muß, auch fernerfort Statt findet;
3) die im F. 38. angeordnete Anzeige über die anderswo, als bei der Magde-
burgischen Land Feuer= Societät versicherten Gebäude rücksichtlich der bei
inländischen Agenten erfolgten Versicherungen von den betreffenden Agenten
zu bewirken ist und bloo hinsichtlich der bei ausländischen Agenten assecurir-
ten Gebäude den bezüglichen Gebdudebesitzern selbst *“* und
Hürstl. Schw. Dundolstädl. Gesehsamml. V.