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zu xxpediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copialien,
Porto, Bochenlöhnen, Gebühren der Zrugen und Sachverstandigen, Verpfle-
gungs- und Transportkosten zu liquidiren.
Artikel 45. Den von einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen
und andern Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer
Versckumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte
vorher zu bewirkenden Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem
requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 36. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die
Bezahlung der Unkosten in Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Ver-
meägen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden,
unter welcher die Person ihre wesentliche Wohnung hat. — Sollte dieselbe ihre
wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Ko-
sten dort mit Schwierigkeit verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein
hinreichended eigenes Vermögen besihe. Ist in Criminalfällen ein Angeschuldigter
zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedech in dem gesprochenen Erkenntnisse
dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls
gleich zu setzen.
Artikel 47. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit
der Beurtheilung der policischen Heimath in keiner Verbindung.
Artikel 18. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf. Jahre, vom
1. Januar kommenden Jahres an gerechnet, festgesezt. Erfolgt ein Jahr vor
dem Ablauff keine Mufkündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie still-
schweichend als auf noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. —
Hierbei ist Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischer Seits gegenwärtige Er-
kldrung ausgefertigt und solche mit dem Dienstsiegel der unterzeichneten Be-
hörde versehen worden.
Rudolstadt, den 8. October 1846.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
(L. S.) Ketelhobt.