Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Kiebentes Klüch vom Jahr 1847.
XXX. Bekanntmachung
des Fürsil. Geheimen-Raths-Collegium vom 1. Juny 1847 im Betreff der
Herabsetzung des Vergiltungs-Satzes für exportirten Branntwein.
Da in Folge der bei Controlirung der Branntweinsteuer Statt gefundenen
und anderweit bestdtigten Wahrnehmungen, die bei der Ausfuhr von inlän-
dischem Branntwein gewährte Steuer-Vergütung, nach dem jetzigen Stande
der Branntweinbrennerey, nicht mehr in einem richtigen Verhältnisse stehe zu
dem Betrage der wirklich entrichteten Steuer; so wird auf Grund hHaächster
Genehmigung hiedurch bestimmt, daß zunachst und vorbehältlich einer weiteren,
dann ebenfalls eine hinlängliche Zeit voraus bekannt zu machenden Herunter-
setung,
vom 1sten October d. J. an
die Steuer-Vergütung, welche bisher nach der Bekanntmachung vom 23. Oc-
tober 1838 zum Betrage von 10 Silberpfennigen für das Quart zu 50 Pro-
cent Alkohol nach Tralles für den über die Grenzen des Jollvereinsgebiets hin-
aus nach dem # Jollvereins-1 Auslande ausgeführten Branntwein bewilligt ist,
demjenigen Betrage „von 9 Silberpfennigen für das Quart" gleich gestellt
werden soll, welcher schon dermalen, nach der Bekanntmachung vom 21. Dechr.
1841, bei der Ausfuhr von Branntwein nach den Königlich Bayerisch und Würt-
tembergischen, Großheczoglich Badenschen, Kurfürstlich und Großherzoglich Hes.
sischen und Großherzoglich Nassauischen Sanden und nach der freien Stadt Frank-
furt, gewährt wird.
Rudolstadt, den 1. Juny 1847.
Fürstl. Schwarzburg. Geh. Raths-Collegium.
Witleben.
5. C. Hönniger.
Görstl. Schw. Odedolst. Gesetzsomml. VIII. 12