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des gemeinenRechts auf die Verpflichtung zu Leistung des Schadensersatzes be-
schränkt, in Betreff der Anmeldegebühren und Kosten aber aufgehoben. Dasselbe
tritt ein
Zu (. 21.
in Ansehung der hier ersichtlichen gleichmäßigen Bestimmungen wegen der
solidarischen Haftverbindlichkeit derjenigen, die zu Begehung eines Forst-
frevels erwiesenermaßen Auftrag oder Befehl ereheilt haben.
Zu K. 24.
Die Anordnung
daß für den Ankauf wissentlich entwendeten Holzes in keinem Falle eine
geringere Strafe als von 8 Fl. 45 Kr. resp. 5 Thlr. erkannt werden darf,
ist für die Zukunft nicht mehr als maßgebend zu betrachten.
Zu K. 51.
Entwendungen von im Walde vorräthig liegendem Nutz= oder Brennholz,
ingleichen von bereiks geschadlter Borke oder von Borke von schon gefällten Baͤu-
men, werden, das Holz mag bereite zugerichtet, aufgestellt oder aufgebunden sein,
oder noch unaufgearbeitet liegen, nicht mehr mit Erlegung des sechsfachen, son-
dern mit Erlegung des dreifachen Betrags des daneben noch zu erstattenden
Werths bestraft. Die fernerweit angedrohete geringste Strafe für die Entwen-
dung von Hoölzvorräthen wird von 48 Kr. rosp. 14 Sgr. auf 24 Kr. resp. 7 Sgr.
gemindert. «
u§.52.
Für von einer Holzflöße, den Auflage- und Ausziehestellen, von unbefriedig-
ten oder von im Freien in oder außerhalb des Waldes befindlichen Lagerstellen ent-
wendeteo Nutz= oder Brennholz wird anstatt des zehnfachen Betrags blos der
fünffache Betrag des Werthes als Sterafe angenommen. Zugleich wird der
dieöfallsige geringste Strafansatz von 1 Fl. 45 Tr. resp. 1 Thlr. auf 48 Kr. resp.
14 Sgr. ermüßigt.
Zu C. 65. ·
Entwendungen von Heu aus herrschaftlichen Wildschuppen werden
nach den Grundsätzen des zur Zeit noch bestehenden gemeinen Strafrechts
geahndet, es müßte denn nach Letzterem in einem einzelnen Falle auf eine härtere
als auf die in der angeregten Stelle des Forststrafgesetzes geordnete Strafe von