98 1849.
Ist hingegen die Naturalleistung nicht aufgehoben, sondern zwischen
derselben und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat
derjenige, welchem zwischen der Nakuralleistung und der Geldleistung
die Wahl zustand, auch bei der Ablösung das Recht, zu bestimmen, ob
die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung zu Grunde gelege oder
der wirkliche Werth der Naturalleistung nach Vorschrift dieses §. und des
5. 27. ausgemittelt werden soll.
S. 26.
o des Den vorstehenden Normen (5. 25.) unterliegen auch die auf den
m rr Mühlen ruhenden f. g. Mühlenzinsen. Sind aber mit einer mit solchen
i Zinsen belasteten Mühle Mahlzwangsrechte verbunden, so soll der Be-
sitzer derselben, insofern er
a) durch Privilegien,
b) durch Verträge oder
c) durch Kaufcontracte die Zustandigkeit dieser Zwangsberechtigung
nachweisen kann, in der Voraussehung, daß er auf diese Mahlzwangs-
rechte verzichtet, an den von ihm zu entrichtenden Zinsen 359 vom Zins-
herrn erlassen erhalten.
Sollte der Besitzer einer zwangsberechtigten Mühle auf die von ihm
beanspruchten Zwangsrechte nicht verzichten wollen, so bleiben die
Mühlenzinsen, welche auf der von ihm besessen werdenden Mühle haften,
ungemindert, und es wird ihm überlassen, gegen diejenigen, die er für
zwangspflichtig hält, den Rechtsweg zu ergreifen.
g. 27.
rN Im Betreff der auf den Mühlen liegenden Abgaben an Zinsschweinen
Bwird bestimmt, daß in dieser Beziehung die ursprünglichen Lehnsbriefe bei
der Preisbestimmung maßgebend sind.
S. 28.
XV Die auf Geldrente gesetzten Nakuralabgaben werden, sowie auch
kerter, alle Geldreichnisse nach F. 12. und 13. behandelt. Ist die Ablssung.
— solcher Abgaben eines Orts durch Capital vollständig in Ausführung ge-
bracht, so cessiren hiermit ohne Entschädigungsberechtigung
r) Verköstigung des Rentamtspersonals bei Einnahmen,