Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Al 
u. Sackzehat# 
1849. 
10 und 11 in Anwendung, es steht aber auch dem Berechtigten eine theil- 
weise Provocation nicht zu. 
Dagegen kann auf Verwandlung des Sackzehnten, welcher zu den 
ständigen Naturalleistungen s. 4, X 4 zu rechnen ist, in Rente, von 
jedem einzelnen Berechtigten oder Verpflichteten provocirt werden, wenn 
die Leistung nicht eine solidarische (. 7.) ist. 
K 31. 
##Zum Behufe der Ablösung des Feld= und Garben-Zehnten ist dessen 
bn zeitheriger Natural= Ertrag nach zehndhriger Durchschnittöberechnung 
und zwar dergestale zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehn 
Jahren — das laufende nicht mit gerechnet — die beiden Jahre, welche 
den höchsten, so wie diejenigen zwei, welche den geringsten Ertrag ge- 
währt haben, geschieden worden, aus dem Ertrage der übrigen zehn 
Jahre der Durchschnitt gezogen wird. 
Sind jedech ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag 
dek Zehnten nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, 
Güte und zeitherigen Ertragsfähigkeit der zehnepflicheigen Grundstücke, 
und unter angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit eintreten- 
den Unglückofalle (Mißerndten), der Unkosten für Einerndtung, des 
Ausdreschens und sonstiger Ausgaben abzuschäben und dadurch zu be- 
stimmen, welche Quantität Getreide und Stroh der Zehntberechtigte, 
ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe. 
Der Sackzehnt ist dagegen, wie . 30. erwahnt, als ständige Natu- 
ralleistung zu betrachten. 
#cre Der so ermittelte jährliche Duröshmiterte ist nach den Vor- 
E— 
— 
schriften der §h. 25. und 28. in Geldrente (#. 7.) zu verwandeln und unter- 
liegt der Ablösung durch Capital (. 12. und 13.) von jedem einzelnen 
Belasteten, jedoch mit Ausnahme derjenigen Zehnten, welche Besol- 
dungötheile der Geistlichen und Schullehrer bilden. G. 7.) 
33 
Die firirte Rente läuft bom 1. Januar des nächsten Jahres an, 
aee #1 daher den 31. December des nächsten Jahres zum ersten Male fällig. 
Die bis zur Firirung gcbliebenen Rückstände wer 
en nach den Vorschri 
ten des K. 14. behandelt. 4 sch
	        
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