statt, so kann der Pachter jene Werthermittelung bei der Abloͤsungs-
Commission verlangen und nach dem Ergebnisse derselben den vollen Be-
trag der ihm nach K. 36 gebührenden Entschddigung in Anspruch nehmen.
K. 28.
Der Pachter oder sonstige Nutnießer eines verpflichteten Grund-##iaichkeit
stücks hat nach Ablösung einer darauf ruhenden beistung oder Dienstbar- uorhsts,
keit, insofern letztere von ihm contractmäßig zu gewähren oder zu leisten, t
gewesen ist, den Betrag der Ablösungsrente an den Berechtigten oder, —
im Fall die Ablösung durch Bezahlung von Capital erfolgt ist, die
4#procentigen Zinsen des Ablösungocapitals auf die Dauer der Nuhnie-
ßung dem Verleiher des Grundstücks alljährlich neben seinen übrigen
contractlichen Leistungen zu gewähren. Die Entschädigung des Berech-
tigten für abgelöste Leistungen oder Dienstbarkeitendurch Capital dagegen
ist, wie sich von selbst versteht, lediglich Sache deb Eigenthümers des
belasteten Grundstücks.
K. 30.
Will sich der Pachter dieser nach §.38. getroffenen Einrichtung nicht W Dn ·
unterwerfen, so steht es demselben frei, unter den im §. 36. und 37. fest. ——
gesetzten Einschränkungen und näheren Bestimmungen aus dem Pacht-
verhäleniß zu treten.
IW. Abschnitt.
Von den mit der Aneführung der Ablösung brauftragten Behörden.
8. 40.
Die Ablösungen, so wie alle damit in Verbindung stehenden Ange= Z.hirden in
legenheiten werden von den Ablösungs-Commissionen besorgt, in Anse- *
hung derer eine besondere Verordnung das Nähere bestimmen wird, und
es findet gegen deren Verfügungen und Entscheidungen nur der Nreäurs
an die Verwaltungs-Abtheilung der Fürstl. Landesregierung statt, bei
deren Entscheidungen es bewendet.
Vom gestellten Antrage an bis zur Bestäatigung des Ablösungs-
Rezesses finden die Verhandlungen über die Verwandlung grund= und
guts herrlicher Lasten in Rente, oder deren ganzliche Ablösung vor den Ab-
lösungs= Cemmissionen statt. Dieselben haben jedoch allenfallsige Strei-
Fürsil. Schw. Rudolst. Gesehsammlung TI.