104 1 8 49.
tigkeiten über Existenz oder Umfang der abzulösenden Reallasten, oder
die Verpflichtung zu Gegenleistungen, insofern sie durch eine gütliche Ver-
einigung nicht zu beseitigen sind, zur rechtlichen Entscheidung an die be-
treffenden Gerichtsbehörden zu verweisen.
K. d1
rt 4a 1 Hinsichtlich der Legitimation der für die Interessenten auftretenden
Bewvollmächtigten kommen die im Civilprozeß geltenden Vorschriften zur
Anwendung.
Sind Gemeinden bei Ablssungen als solche betheiligk, so haben sie
durch die Gemeindevormundschaften, welche für alle Ablösungssachen die
geseblichen Vertreter sein sollen, zu erscheinen und zu verhandeln.
K. 42.
Perretellen. Der Antrag auf Ablösung oder Verwandlung kann sowohl schrift-
lich, als mündlich bei der Ablösungs-Commission gestellt werden.
Er muß bezeichnen:
1) die Art, den Betrag und Umfang der abzulösenden Leistung,
2) das Grundstück, auf welchem die Bercchthung lastet,
2) die Namen der Berechtigten und Verpflichtet
4) die allenfallsigen Gegenleistungen und alle Hous noch auf das Ab-
lösungs-Geschäft Einfluß habenden Verhältnisse, Kaufbriefe, Lager-
bücher, Frohnrezesse und Register und dergleichen sind von den Bethei-
ligten im Original oder in beglaubigten Extracten vorzulegen. Auch
sind sämmtliche Landesbehörden verbunden, den Ablösungs-Commissionen
auf Ersuchen diezenigen urkundlichen Nachrichten mitzutheilen, welche
auf die Gegenstände der Ablösung Bezug haben.
Es ist Pflicht der Ablösungs-Commissionen, einen mangelhaften
Antrag des Provocanten durch Fragen zu vervollständigen und wird ein
Protokoll hierüber aufgenommen.
6. 43.
b„ Nach Erledi :. *—WW Kerrne # LOT Bri
binanseann, schriften hat die 3 dem 1 Provocaten den Antrag ab-
schriftlich mitzutheilen und beide Theile zur weiteren Verhandlung auf
einen, wenigstens 3 Wochen und, wo möglich, nicht über 6 Wochen biu-
auszusetzenden Termin vorzuladen.