Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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Sachwerstaͤn · 
bige. 
1 8 49. 
ihre Zuziehung zu den Ablösungsverhandlungen selbst zur Sicherung der 
leteren vor wesentlichen Einsprüchen rächlich sei, so haben die Ablösungs- 
Commissionen dieselben zur Wahrnehmuug ihrer Rechte und zur Abgabe 
bestimmter Erkl#rungen unter angemessener Verwarnung gleich selbst mit 
vorzuladen. 
Aufßerdem ist aber den Verhandlungen mit dritten Personen von 
Seiten der Ablösungs-Commissionen so lange Anstand zu geben, bis sie 
entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen öffentlichen Aufforde- 
rung sich anmelben. 
5. 5. 
In allen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
Sachverständige nöthig werden, sind drei zu bestimmen, von denen jeder 
der Betheiligten einen und die Ablösungsbehördedem dritten zu wählenhat. 
Diese Wahl ist unbeschränkt, nur müssen die Gewählten sachkundig 
und rücksichtlich der Sache selbst unbetheiligt sein, dürfen auch mie keiner 
Partei in irgend einem Verhältniß stehen, welches sie alo Zeugen unzu- 
####n ach würde. 
aige Einwendungen gegen die Person des einen oder des anderen 
— -33 sind sevoch bel Verlust verselben vor der Vereidigung 
vorzubringen und es ist, wenn die Einwendung gegründet befunden wird, 
an die Stelle des ausfallenden ein anderer zu wählen. 
Die ernannten Sachverständigen erhalten für ihre Versckumniß Diä- 
ten und berechnen Transportkosten, welche die Commissionen feststellen. 
Bei der durch die Ablösungs-Commissionen in allen den Fällen, wo 
von den Betheiligten hierauf nicht verzichtet wird, stets vorzunehmenden 
Vereidigung der Sachverständigen erfolgt zugleich deren Instruirung. 
Die Ablösungs-Commissionen haben die von den Sachverständigen 
abgegebenen Gutachten zuprüfen und etwaige Mangel von den Sachver- 
ständigen selbst, nach Befinden durch Vernehmung derselben zu Protokoll, 
verbessern zu lassen, sodann aber den Beheiligten mitzutheslen, um sich 
darüber binnen 14 Tagen unter dem Präjudizder Anerkennung zuerklären. 
Werden von den Betheiligten Einwendungen gegen das Materielle 
der Abschatzung gemacht, welche durch gütliche Einigung nicht beseitigt 
werden können, so ist die Sich von drei anderen Sachverständigen 
erforderlich, welche ch zuverpflich- 
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