Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

118 18 49. 
4) bei Zie 
u) im Nadel- und Laubwald.. .7Xr.= 2 
b) auf Feldern, Wiesen, Angern, Lehden n .7-= 
Anat-klangKommmsmdmvoadmun Ilthmqtmlm Alch- 
gqnuagavohmlchedwdmfo nb von den veicicdena Saͤhen 
Durchschnitte zu brenn 
5) Bei Gänsen, auf Feldern und Angern 7 Kr. = 2 Eo r. 
Anmerkons. Gnsehut in Waldungen wird, wenn sie vorkommen follte, nicht in 
in Gchenrechnung gebracht. 
Unter Zugrundelegung vorstehender Normen haben die Sachver- 
ständigen da, wo die Zahl des von den Bercchtigten auszutreibenden 
Viehes überhaupt unbestritten, oder durch klare Vertrage und rechts- 
kraftige Entscheidungen sofort zu ermitteln ist, die Se für den Morgen 
preußisch entweder hiernach zu bestimmen, oder, wo ein solcher Nachweis 
nicht geliefert werden kann, unter sorgfältiger Berücksichtigung der nach 
technischem Urtheile auf dem berechtigten Grundstücke zu überwinternden 
Viehzahl, der Dauer der Jahreshut und der sonstigen, auf den Werth 
der Trift Einfluß habenden Verhältnisse pflichtmäßig herauszusehen. 
K. 10. 
Im Fall die Hui von mehreren Berechtigten als Koppel= und Mithut 
Kotaisten. ausgeübt worden ist, so wird es versucht, eine Vermittelung wegen Ver- 
theilung der Rente oder des Ablösungé-Capitals unter den Koppeltrift- 
und Mithutungsberechtigten zu Stande zu bringen. Gelinge eine solche 
nicht, so hat die Ablösungo = Commission unter Zuziehung von Sachver- 
ständigen (§.15 des Ablösungsgesetzes vom heutigen Tage) die Verkhei- 
lung der Rente oder des Capitals nach dem Umfange der Berechtigun- 
gen und zwar nach Maßgabe der am Schluß des K.9 entwickelten Grund- 
säte zu besorgen. 
8. 11. 
Gegen Uebernahme der jaͤhrlichen Renten oder Zahlung des densel- 
#wen ben entsprechenden Capitals wird das pflichtige Grundstück mit Aus- 
nahme der §. 0. und 7. erwähnten Triftzüge und Wedderechte von jeg- 
üchr Tuck- und Weideservitut befreit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.