Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 119 
". 12. 
Die Huten werden bis zu Ende deöjenigen Jahres, in welchem die nelus 
„Verwandlungin eine Hutrente stattgefunden hat, vom Berechtigten voll- 
ständig ausgeübt und die firirte Jahresrente luft vom 1. Jan. des näch- 
sten Jahres an, ist daher den 31. Dec. des nächsten Jahres zum ersten 
Male fällig. 
. 13. 
Soll durch Capital abgelöst werden, so bildet der 12 fache Betrag d# 
der jährlichen Hutrente das Ablssungs-Capital. 
F. 11. 
Als Abweichung vom F. 47. des Ablösungs-Gesetzes vom heutigen doue. 
Tage wird rücksichtlich der Ablösung und Separation von Hutverhält- 
nissen bestimmt, daß die Kosten für Messungen und andere geometrische 
Geschäfte, an Diaten und Reisekosten für Beamte und was sonst dahin 
zu rechnen ist, zu gleichen Theilen von dem Provocant und Provocat ge- 
tragen werden. 
Urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigen- 
händigen Unterschrift. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. April 1849. 
(L. S.) Friedrich Günther, F.1.S. 
c. Sf#an-Stted
	        
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