Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 12P5 
rechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem 
Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgeseb. 
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom 
Reiche aus. 
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unter- 
haltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von 
Kriegshafen und See-Arsenälen ob. 
Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-Etablissementé nöthigen 
Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, 
bestimmen die zu erlassenden Reichsgesehe. 
Artikel W. 
g. 20. « 
DieSchifffahktosAnstaltenquekreundiadenMündungenverdrutschen 
Fiüsse(Håfe-I,Seetonnen,Leuchtschiffe,dadLooksenwesemdaöFohkwassericJ 
bleiben der Fuͤrsorge der einzelnen Uferstaaten uͤberlassen. Die Uferstaaten unter- 
halten dieselben aus eigenen Mitteln. 
Ein Reichögesecz wird bestimmen, wie weit die Muͤndungen der einzelnen Fluͤsse 
zu rechnen sind. 
- §·21. - 
Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen. 
Esstehe ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben 
anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu er- 
weitern. 
8. 22. 
Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und deren La- 
dungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die 
zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht übersteigen. Sie 
unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt. 
F. 23. 
In Betreff dieser Abguben sind alle deuteschen Schiffe und deren Ladungen 
aleichusteln 
ine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt 
ausgehen. ç 6 
Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.
	        
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