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rechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem
Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgeseb.
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom
Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unter-
haltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von
Kriegshafen und See-Arsenälen ob.
Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-Etablissementé nöthigen
Enteignungen, so wie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden,
bestimmen die zu erlassenden Reichsgesehe.
Artikel W.
g. 20. «
DieSchifffahktosAnstaltenquekreundiadenMündungenverdrutschen
Fiüsse(Håfe-I,Seetonnen,Leuchtschiffe,dadLooksenwesemdaöFohkwassericJ
bleiben der Fuͤrsorge der einzelnen Uferstaaten uͤberlassen. Die Uferstaaten unter-
halten dieselben aus eigenen Mitteln.
Ein Reichögesecz wird bestimmen, wie weit die Muͤndungen der einzelnen Fluͤsse
zu rechnen sind.
- §·21. -
Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen.
Esstehe ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben
anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu er-
weitern.
8. 22.
Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und deren La-
dungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die
zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht übersteigen. Sie
unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
F. 23.
In Betreff dieser Abguben sind alle deuteschen Schiffe und deren Ladungen
aleichusteln
ine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt
ausgehen. ç 6
Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.