126 1849.
Artikel V.
K 2
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über
die in ihrem schiffbaren Lauf mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden
Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse,
so wie über den Schifffahrtobetrieb und die Flößerei auf denselben.
Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden
soll, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen.
Doch steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie eß im Interesse des allgemeinen Verkehr#e
für nothwendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrtsbetrieb
und die Flößerei auf denselben zu erlassen, so wie einzelne Flüsse unter derselben
Voraussetzung den oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen.
Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu gehöriger Erhaltung der
Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen anzuhalten.
ö. 25.
Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein.
Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz
Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt für
die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Magleihung ein.
g. 26.
Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen= und dergleichen Ge-
bühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in die-
selben sich ergießenden Nebenflüsse. erheben werden, dürfen die zur Unterhaltung der-
artiger Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Geneh-
migung der Reichsgewalt. · «
Es darf in Betreff dieser Gebuͤhren keinerlei Beguͤnstlgung der Angehoͤrigen
eines deutschen Staates vor denen anderer *s Staaten staktfinden.
8. 2
Flußzölle und Fuhthißsbrideks-oen. dürfen auf fremde Schiffe und deren
Vadungen nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.