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Artikel W.
5 2.
Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, soweit es der
Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Ober-
aufficht und das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche
Gegenstände dahin zu rechnen sind.
. 20.
Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder
im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, die Anlage von
Eisenbahnen zu bewilligen, so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzel-
staat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die
Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen
Entschadigung frei. 65%
. 30.
Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staa-
ten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reiches und das Interesse des all-
gemeinen Verkehrs wahrzunehmen. u#ns
Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht
der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allge-
meinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände
dahin zu rechnen sind.
S. 32.
Die Reichögewale hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder
im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, zu verfügen, daß
Landstraßen und Candle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbar=
keit erweitert werde.
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgän-
gigem Benehmen mit den betheiligten Einzelstaaten durch die Reichsgewalt.
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen geschieht von Reichs-
wegen und auf Reichskosten, wenn eine Verständigung mit den Einzelstaaten nicht
eczielt wird. x
Artikel Wl.
Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle.