Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

130 1849. 
. 16. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Maaß 
und Gewicht, so wie für den Feingehalt der Gold= und Silberwaaren zu begründen. 
K. 47. 
Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von 
Papiergeld durch die Reichogesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Ausführung 
der darüber erlassenen Reichögesetze. 
Artikel X. 
' §.4S. 
Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen, welche von Reichs- 
wegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches 
zu bestreiten. 
Zur Bestteitung seiner Auegaben Ist das Reich Zunaͤchst auf seinen n Antheil an 
den Einkünften aus den Zöllen und den 9 P 
Steuern angewiesen. 
5. 50. 
Die Reichsgewalt hat dao Recht, insoweit vie sonstigen Einkünfte nicht aus- 
reichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. 
K. 51. 
Die Reichögewalt ist befugt, in auherordentlichen Fällen Reichssteuern aufzu- 
legen und zu erheben oder erheben zu lassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige 
Schulden zu contrahiren. 
1 ½ XI. 
Den Umfang der Gerichtsbarlei 8 Reiches bestimmt der Abschnitt vom 
Reichsgeri cht. 
Artikel X. 
r*Pr*“ 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die krafe der Reichsverfassung allen Deutschen 
verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. 
6. 
Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfeiedens ob.
	        
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