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Sie hat die fuͤr die Aufrechthaltung der innern Sicherheit und Ordnung er-
forderlichen Maaßregeln zu treffen:
1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden
gestört oder gefährdet wird;
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimi-
sche oder Fremde gestörk oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von
der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regie-
rung sie selbst dazu auffordert,, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer
Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufge-
hoben oder verändert, und durch das Anrufen des Reichögericheed unverzügliche
Hülfe nicht zu erwirken ist.
5. 55.
Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfrie-
dens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Eommissarten,
3) Anwendung von bewaffneter Macht.
Ein Reichögesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche
Maaßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind.
S. 56.
Der Reichsgewalt liege eb ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaff-
nete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch
ein Reichsgesetz zu bestimmen.
k 57.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und Ver-
lust des Reichs= und Staatöbürherrechts festzusetzen.
. 58.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichögesetze zu erlassen
und die Ausführung derselben zu überwachen.
z. 50.
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewähr-
leisteten Rechto der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das
Associationswesen zu erlassen.
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen
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