Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

182 1 8 49. 
Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutsch- 
land bedingen. 
K. 61. 
Die Reichögewaltist befugtk, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaß- 
regeln für die Gesundheitsspflege zu treffen. 
Artikel M. 
K. 02. 
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr ver- 
fassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen An- 
stalten erforderlich ist. " 
§·63. 
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands ge- 
meinsame Einrichtungen und Maahregeln nothwendig findet, die zur Begründung 
derselben erforderlichen Gesecze in den für die Veränderung der Verfassung vorge- 
schriebenen Formen zu erlassen. 
S. 61. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher 
über bürgerliches Recht, Handels= und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches 
Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen. 
8. 65. 
Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Reichswegen. 
8. 66. 
Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht 
ausdrücklich eine nur subsidire Geltung beigelegt ist. 
Artikel XIV. 
K. 67. 
Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.“ 
Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. 
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