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Abschnitt U. Das Reichsoberhaupt.
Artikel l.
K. 68.
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Für-
sten übertragen.
ö. 69.
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden.
Sie vererbt im Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
*
Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.
g. 71.
Die Residenz des Kaisere ist om Sitze der Reichsregierung. Wenigstens wah-
rend der Dauer des Reichstages wird der Kaiser dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer
der Reichsminister in seiner unmiktelbaren Umgebung sein.
Die Bestimmungen über den Sit der Reichsregierung bleiben einem Reichs-
geset vorbehalten..
K. 72.
Der Kaiser bezleht eine Eivilliste, welche der Reichstag festsetzt.
Artikel U.
K. 73.
Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch veranewortliche von ihm
ernannte Minister aus.
Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gcgenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Ver-
antwortung übernimmt.
Artikel Ul.
. 75.
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der
einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln
an# und führt den diplomatischen Verkehr.