134 18 49.
K. 76.
Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.
S. 77.
Der Kaifer schließt die Böndnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten
ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichskages, insoweit diese in der Verfassung
vorbehalten ist.
5 8.
Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierun-
gen unter sich oder mit au#wärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur
Kenntnißnahme, und insofern das Reichointeresse dabei betheiligt ist, zur Bestäti-
gung vorzulegen.
. W.
Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das Volks-
haus aufzulösen.
. 80.
Der Kaiser hat das Recht des Gesetvorschlages. Er übt die gesegebende
Gewalt in Gemelnschaft mic dem Reichstage unter den verfassungsmaßigen Be-
schränkungen aus. Er verkündigt die Reichögesetze und erläßt die zur Vollziehung
derselben nöthigen Verordnungen.
F. 81.
In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichto gehören, hat der
Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Das Verbot der Ein-
leitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur mit Zustimmung
des Reichstages erlassen.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtohandlungen verurtheilten Reichsministers
kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann aus-
üben, wenn dosjenige Haus, von welchem die Anklage ausgegangen ist, darcuf
anträgt. Zu Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu.
K 82.
Dem RKaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
#. 83.
Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.