Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

10 1849. 
tenen Bestimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der 
Ausstellung zur Jahlung präsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine be- 
sondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt sei » g, 
wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Fiil präsentirt worden is. 
rt. 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem #bän einer bestimmten Frist nach Sicht oder 
nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Fristz bei 
Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare 
Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme préseneirtist, 
nicht mitgerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate um- 
fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, VBierteljahr) bestimmt ist, an dem- 
jenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungemonats, der durch seine 
Benennung oder Zahl dem Tage der Auostellung oder Präsentation ent- 
spricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt die Verfallzeit am 
letzten Tage des Zahlungsmonats eln. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleich- 
geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben 
Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. 
Art. 33. 
Respecttage finden nicht statt. 
Art. 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im In- 
lande zahlbarer Wechsel nach Dato auogestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der 
Wechsel nach neuem Style datirt sey, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, 
so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Stples berechnet, 
welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht. 
45. 
Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesehe des Meß= oder Markt- 
orteß bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an 
dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe eder des Marktes fallig. 
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfallzeit des 
Wechsels an diesem Tage ein.
	        
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