Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

140 1849. 
den besonderen Zweck, fuͤr welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung 
darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen. 
3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr. 
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den Re- 
servefond, so wie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf 
dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung 
dieses Budgets auf späteren Neichstagen erfordert gleichfalls einen Neichs- 
tagsbeschluß. 
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause 
vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erlduterungen 
und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz 
oder theilweise bewilligt oder verworfen. 
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volköhaus wird das 
Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Ge- 
sammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten 
haechetagee oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das. 
Necht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volks- 
hauc endgültig beschließt. 
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungemittel bedürfen, gleich 
der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Neichstagsbeschlusses. 
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichs- 
tage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß 
vorgelegt. 
Artikel WM. 
K. 104. 
Der Neichstag versammelt sch jedes Jahr am Sitzeder Reichsregierung. Die 
Zeit der Zusammenkunft wird vom Neichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, 
insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. 
Außecdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Situngen jederzeit vom 
Reichsoberhaupt einberufen werden. 
05. 
Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen 
mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt 
einem Reichsgeseß vorbehalten.
	        
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