1849. 141
S. 106. 6
Das Volkshaus kann durch das Neichsoberhaupt aufgelöst werden.
In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu
versammeln.
#K 107.
Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staaten=
hauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge.
Die Sitzungsperioden beider Hauser sind dieselben.
Das Ende der Sitzungoperiode ded Neichstages wird vom Reichsoberhaupt
bestimmt.
S. 109.
Eine Vertagung Des Reichstages oder eines der beiden Hduser durch das Neichs
oberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf länger alo vierzehn
Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betref-
fenden Hauses.
Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Hduser, kann sich auf vier-
zehn Tage vertagen.
Artikel WI.
g. 110.
Jedes der beiden Häustr wählt seinen Präsidenten, seine Vleepräsidenten
und seine Schriftführer.
Die Sitzungen beider Häuser #k — Die Geschäftsordnung eines
jeden Haufes bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen statt-
finden können.
5. 112.
Jedes Haus pruͤft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet uͤber
die Zulassung derselben.
K. 118.
Jedes Mitglled leistet bei seinem Eintritt den Eid: „Ich schwöre, die deutsche
2* getreulich zu beobachten und auftecht zu erhalten, so wahr mir
Gott helfe.