Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

144 1849. 
d) Streitgketen über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den 
Einzelstaa 
U) Sausse zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volks- 
vertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung. 
)Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben, 
wegen Aufhebung oderverfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung. 
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen 
Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht 
werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht 
zur Anwendung gebracht werden können. 
6) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verlebung der durch die Reichsver- 
fassung ihnen gewährten Rechte. Die ndheren Bestimmungen über den 
Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise, dasselbe geltend zu machen, 
bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. 
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmtrr Rechtspflege, wenn die lan- 
desgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpfe sin 
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen i Reichominister, insofern sie 
deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen. 
k) Strasgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten, 
insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen. 
1) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch= und Landesverraths gegen das 
Reich. 
Obnoch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des 
Reichsgerichto zu überweisen T wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten. 
m) Klagen gegen den Reichofiocus, 
in) Klagen gegen deutsche Staaten , wenn die Verpflichtung, dem Anspruche 
Genügezuleisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so 
wie, wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer 
Klage geltend gemacht wird. 
Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichögerichts geeignet sei, 
erkennt einzig und allein das Reichogericht selbst. 
. 128. 
Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfah- 
ren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen wird 
ein besonderes Gesetz ergehen.
	        
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