Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 147 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gerichte zu bestimmenden 
Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzei- 
gen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist 
der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und 
Entschädigung verpflichtet. 
Die für das Heer= und Seewesen erforderlichen Modbdifikationen dieser Bestim- 
mungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. 
K. 139. 
Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das 
Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der 
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. 
g. 140. 
Die Wohnung ist unverletzlich. 
Eine Haussuchung ist nur zuldssig: 
1) in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort 
oder innerhalb der nächsten vier und zwanxzig Stunden dem Betheiligten zuge- 
stellt werden soll 
2) im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesehlich berechtigten 
Beamten, 
3) in den Fäuen und Formen, in welchen das Gesecz ausnahmsweise bestimmten 
Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. 
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit 3ziehun von Hausgenossen 
erfolgen. 
Die Unverleblichkeit der Wohnung ist kein Hindernß der Verhaftung eines 
gerichtlich Verfolgten. 
S. 111. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaf- 
tung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen 
Befehlo vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und 
zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden foll. 
#. 112. 
Das Briefgeheimmiß ist gewährleistet.
	        
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