Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

148 1849. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nokhwendigen 
Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel W. 
S. 143. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Work, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu Gußern. 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vor- 
beugende Maaßregeln, namentlich Cenfur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, 
Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post- 
verbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder 
aufgehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch 
Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Artikel V 
. 111. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissensfreihelt. 
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. 
5. 115. 
Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen hauslichen und öffentlichen 
Uebung seiner Religion. 
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen wer- 
den, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. 
K. 14. 
» Durch das religioͤse Bekenntniß wird der Genuß der buͤrgerlichen und staats- 
buͤrgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflich- 
ten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 
K. 147. 
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst- 
ständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. 
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staatz es 
besteht fernerhin keine Staatekirche.
	        
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