Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 149 
Neue Religionsgesellschaften duͤrfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Be- 
kenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. 
. §.14S. 
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. 
S. 119. 
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe“. 
150. 
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Eivilactes 
abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehungs des Civilactes 
Statt finden 
Die Relgioneverschiddonhet. ist kein bürgerliches Chchinderniß. 
5. 151. 
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. 
Artikel W. 
S. 152. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
*r 158. 
d. *# 2444. r F „ S# AA. 
10010. 
und ist, abgesehen vom Prerangomen der Beaufsichtigung der * 
als solcher enthoben. 
5 154. 
unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen 
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befchigung der 
betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt, keiner Beschränkung. 
5. 135. 
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall 
genügend gesorgt werden. 
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. 
F 1506. 
Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.