Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

150 1849. 
Der Scaat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus 
der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. 
"·l 1907. 
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein 
Schulgeld bezahlt. 
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier unterricht 
gewährt werden. 
K. 158. 
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben aus- 
zubilden, wie und wo er will. 
Artikel VII. 
S. 150. 6 
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich 
an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. 
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Meh- 
reren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in 
der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen. 
K. 100. 
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffent- 
liche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. 
Artikel VII. 
g. 161. , 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammelnz 
einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. 
Volkoversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für 
die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. 
. 162. 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch 
keine vorbeugende Maahregel beschränkt werden. 
. 163. 
Die in den §. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer
	        
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