1849. 151
und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militaͤtischen Diseiplinarvorschriften
nicht entgegenstehen.
Artikel K.
S. 104
Das Eigenthum ist unverleblich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf
Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
8. 105.
Jeder Grundeigenthämer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von
Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen,
die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch
Uebergangogesetze zu vermitteln.
Für die todte Ha## sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwer-
ben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffent-
lichen Wohls zulässig.
F. 106. 6
Jeder Unterthänigkeits= und Hoôrigkeitsverband hört für immer auf.
S. 17.
Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonialgerichtobarkeit und die grundherrliche Polizei, - den
auc diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgab
2) Die auc dem guts, und schutzherrlichen Verbande fließenden penlchen Ab-
gaben und Leistungen
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche
dem bisher Berechtigken dafür **m
168
lle auf Grund und Boden boftedn Abgaben und beistungen, insbesondere
die *m sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Be-
rechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten
überlassen.
Ess soll fortan kein Grundstäck mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung
belastet werden.