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Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte
sollen nie stattfinden.
5. 120.
Er soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militargerichtsbarkeit ist auf die Aburkheilung milicärischer Verbrechen
und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt,, vorbehaltlich
der Bestimmungen für den uuimi
Kein Richter darf, außer durch uhn und Recht, von seinem Amt entfernt,
oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in
den durch das Gesed bestimmten Fällen und horn, zu einer andern Stelle ver-
setzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
« §.118.
Das Gerichtsverfahren soll oͤffentlich und muͤndlich sein.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das
Geset.
-
In Strafsachen gilt der AnllscFponn .
Schwurgericht sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen poli-
tischen Vergehen urtheilen.
. 180.
Die buͤrgerliche Rechtöpflege * in Sachen besonderer Berufserfahrung durch
sachkundioe von den Berufögenossen frel gewählee Richter gebbt oder mitgeübt
¾ 181.
Rechtspflege und Verwaltung sollenget
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs= und Gerichtsbehörden
in den Einzelstaaten entscheidet ein *| das Gesetz zu bestimmender Gerichtshef.
*8 kRA
Die n fürr % über alle Rechtsverletzungen entschei-
den die Geri 6#
Fü#ll. Schw. krron. Gesetzsammlung XI. 20