Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

166 1849. 
8. 105. 
Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zu- 
stimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aende- 
rungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden. 
Artikel M. 
K. 190. 
Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider 
Hauser und mit Zustimmung des Reichsoberhaupts erfolgen. 
Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Hunfer 
1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitgliede 
2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstnkaßz Ta- 
gen liegen muß; 
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglie- 
der bei jeder der beiden Abstimmungen. 
Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in drei sich un- 
mittelbar folgenden ordentlichen Sitzungöperioden derfelbe Reichstagsbeschluß un- 
verändert gefaßt worden. Eine ordentliche Situngöperiode, welche nicht wenig- 
stens vier Wochen dauert, wirv in vieser Reihenfolge nicht mitgezhle. 
Artikel IV. 
K. 197. 
Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grund- 
rechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungkrecht von der Reichsre- 
gierung oder der Regierung eines Einzelstaatet für einzelne Bezirke zeitweise außer 
Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des 
Reiches oder Einzelstaates ausgehen; 
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reschötages, das Mi- 
nisterium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit ver- 
sammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so 
darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zu- 
sammenberufen und die getroffenen Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorge- 
legt werden. 
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
	        
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