1849. 13
hebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem
Ende es genügt, wenn das Bnachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur
Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage
des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher
Weise benachrichtigen.
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder
dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den
sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des auc der unter-
lassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verlierk der-
selbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die
Wechselsumme zu fordern berechtige ist.
Art. 4.
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen schrift-
lichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Postattest ge-
führte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem an-
gegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekcmmene
Brief einen anderen Inhalt gehabt hat.
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung
kann durch ein Postattest nachgewiesen werden.
Art. 47.
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortöbezeichnung
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu
benachrichtigen.
Art. 18.
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstateung der Wechselsumme
nebst Zinsen und Kosten die Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen
Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.
Art. 10.
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die Wech-
selklage gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder Einen der-
selben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genom-
menen Verpflichteten zu verlieren.
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.