Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Neuntes Stück vom Jahr 1849.
N XXII. Negulativ
in Betreff der Streu-Abgabe in den Forsten Paulinzella, Singen
und Quittelsdorf.
um solchen Familien, welche Feldbau nur in so geringer Maße besitzen, daß
sie nicht den ganzen Bedarf des zu ihrer Wirthschaft nöthigen Strohes bauen, we-
gen Mittellosigkeit aber den fehlenden Betrag auch nicht zuerkaufen im Standesind,
die Möglichkeit zu verschaffen, Einstreu-Material aus Forsten zu beziehen, wird
auf Höchsten Befehl unter Zugrundelegung der Verordnung vom 28. August 1709
bis auf weitere Bestimmung nach Maßgabe dec mit dem Landtage ieserhalb gepflo-
genen Verhandlungen verordnet:
Die Abgabevon S folgt vorzugsweise an die Bewohner der den genann-
ten Forsten zunächstgelegenen Orte nach dem beiliegenden Verzeichniß; ausnahms.
weise, wenn über das Bedürfniß derselben hinaus, Streu vorhanden ist, auch an
andere Staatsangehörige, jedoch immer nur unter Beobachtung, der im §. . be-
merkten Einschränkungen.
*e
Im Frühjahr jeden Jahres haben die Förster das aus jedem Forste abzulas-
sende Quantum von Streu anzugeben. Hierein theilen sich vorzugsweise (nach
Maßgabe des §. 1.) die dem betreffenden Forst zundchst gelegenen Orte nach Maß-
gabe ihres Bedürfnisses, dafern nöthig unter Mitwirkung der betreffenden Verwal-
tungs-Behörde. Hat die Vertheilung der Sereu nach Orten in dieser Weise stattge.
funden, so theilt jeder Ortsvorstand den ihm zukommenden Antheil unter seine
Ortsbewohner, die sich ebenfalls mit Angabe ihres Bedürfnisses bei demselben ge-
meldet haben mässen, aus, und auf den Schein, den ein solcher Ortsbewohner
von seinem Ortsvorstand erhält und worauf zugleich zu bemerken ist, ob die Streu
Fürstl. Schw. Turolstärt. Gesetzsamml. XI. 22