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unentgeldlich abgelassen werden soll oder nicht, wirkt derselbe sich einen Streuzettel
bei dem betreffenden Förster aus.
Hierbei wird den Ortsvorständen besonders zur Pflicht gemacht, weniger Be-
dürftige und solche Personen, welche selbst Stroh bauen, oder Privatwaldungen
besitzen, bei der Aufstellung der Verzeichnisse den. Aermeren nachzuordnen, um betz-
tere desto sicherer berücksichtigen zu können.
Namentlich sollen Diejenigen, welchen nachgewiesen werden kann, daß sie
Stroh verkaufen, vom Bezug von Streu aus den Forsten gänzlich ausgeschlossen
sein. Ferner ist bei Verkheilung der Streu darauf zu sehen, daß vorerst die Be-
dürfnisse solcher Ortschaften aus den Forsten befriedigt werden, welche nicht im Be-
sib von ausgedehnteren Gemeinde= und Corporations-Waldungen sind, oder aber
ihr Streubedürfniß daraus nicht befriedigen können. In den auf den Grund der
angefertigten Verzeichnisse von der Forstbehèrde ausgestellten Streuzetteln muß
das Quantum, die Zeit des Abholens und der Ort, wo die Streu abgegeben wer-
den soll, angegeben sein.
An dem bestimmten Tage bringt der Streuempfänger den gelösten Schein mit
zur Stelle und giebt ihn an das zur Aufsicht bestellte Forstpersonale ab. Wer
ohne eine solche Legltimatlon kommt, ist, um Unordnungen zu vermeiden, vom
Forstpersonale abzuweisen.
8. 8.
Im Hinblick auf die große Wichtigkeit, von welcher die Erhaltung der Forste
für die Wohlfarth des Staates ist, sollen die Streu-Abgaben nur nach den drin-
gendsten Bedürfnissen und nach forstlichen Grundsétzen, welche die Erhaltung der
Hauptnutzung der Forste in ihrer Nachhaltigkeit zum Ziel haben, erfolgen, und es
wird daher festgesetzt:
1) daß nur in solchen Nadelholzbeständen, welche in den nächsten 20 Jahren
zum Abtrieb kommen, Streu abgegeben wird, jedoch mit Ausnahme solcher, die
an steilen Einhängen liegen , eine mittaͤgige Lage oder an und fuͤr sich schon weni-
ger tragbaren Boden haben
2) daß die Abgabe an — sich nicht nach der Anfordrung, , sondern nach
dem auf forstliches Ermessen gegründeten Abgabesatz richten soll um
3) daß die Streu nur mit hölzernen Rechen und nur vom 1. es bis 30.
September einschließlich jeden Jahres gescharrt werden darf, wobei die gewöhnli-
chen Holztage eingehalten werden müssen.
Halde ist geeignet, die Befriedigung der Streubedürfnisse auf eine für die For-