Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 171 
solcher Ortsbewohner von seinem Ortsvorstand erhält, wobey zugleich zu bemerken 
it, ob die Streu unentgeldlich abgelassen werden soll oder nicht, wirkt derselbe sich 
einen Streuzettel bei dem betreffenden Förster aus. Bei Abgabe der Moosstreu, 
welche jedoch früher bei guter Witterung zu bewirken ist, findet dasselbe Verhält- 
niß statt. · . 
sairea. wird den Ortsvorständen besonders zur Pflicht gemacht, weniger Be- 
dürfüge und solche Personen, welche selbst Stroh bauen oder Privatwaldungen 
besitzen, bei der Aufstellung der Verzeichnisse den Aermeren nachzuordnen, um letz- 
tere desto sicherer berücksichtigen zu können. Namentlich sollen solche, welchen nach- 
gewiesen werden kann, daß sie Stroh verkaufen, vom Bezug von Streu aus den 
Forsten gänzlich ausgeschlossen sein. 
Ferner ist bei Vertheilung der Streu darauf zu sehen, daß vorerst die Bedürf- 
nisse solcher Ortschaften aus den Forsten befriedigt werden, welche nicht im Besitz 
von ausgedehnteren Gemeinde= und Gorporationswaldungen sind. In den auf 
den Grund der angefertigten Verzeichnisse von der Forstbehörde ausgestellten Streu- 
zetkteln muß das Quantum, die Zeit des Abholens und der Ort, wo die Streu 
abgegeben werden soll, angegeben sein. An dem bestimmten Tage bringt der 
Streuempfänger den gelösten Schein zu seiner Legitimation mit zur Stelle. Wer 
ohne eine solche Legitimation kommt, ist, um Unordnungen zu vermeiden, von 
dem Forstpersonale abzuweisen. 
. 8. 
Die Forstbehörde hat dafür zu sorgen, daß das bei den Jahresschlägen aus- 
fallende Reißig, insofern es nicht zu Deckung des Brennbedarfo und der Köhlerei 
verwendet werden muß, als Streumittel abgegeben wird, und darauf Bedacht zu 
nehmen, daß vie Schneldel- oder Aststreu-Abgabe durch Ausblebe von zu dichten 
Culturen oder sonstigen Wüchsen mögllchst befördert werde; dagegen ist die Moos- 
streu-Abgabe bei den hroßen Nachtheilen, welche die Entnahme der Moosstreu den 
Waldungen nd namentlichden Fichtenbeständen ringt, und beider größern Rützlich 
keit der Schneidelstreu für den Feldbau, möglichst zu vermeiden und soll nur dann, 
wenn die Streubedürfnisse auf andere Weisenicht zu befriedigen sind, erfolgen. In 
solchem Falle darf die Moosstreu aber nur nach forstlichen Grundlätzen, welche 
mit der Erhaltung der Nachhaltigkeit der Hauptnutzung der Forste Mvereinbaren 
sind, abgegeben werden, und es wird daher festgesetzt: 
1) daß in den Forsten Neuhaus, Cursdorf, Lindig, Katzhütte und Scheiba 
die Moosstreu nur in den im nächsten Jahre zum Abtrieb kommenden Bestandsflä-
	        
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