Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

174 18 49. 
Barigau und 
Oberschöbling. 
B. 
Im Betreff der 3 untern Waldforste: 
1) Im 1unterwoechtacher Forste sind hauptsächlich zu berücksichtigen zunächst: 
a) Quelitz, 
b) Unterweißbach, 
Leibis, 
Obstfelderschmiede, 
Glasbach und 
Rohrbach. 
Sind die vorstehenden Orte befriedigt, und es ist noch Streu-Abgabe zu- 
lässig, so wird dieselbe dann an die zunächst gelegenen Ortschaften abgegeben. 
2) Im Sisendorfer Forste sind zu berücksichtigen:. 
Sitzendorf, 
Schwarzburg, 
Mankenbach, 
Oberhaln, 
Unterhaunn, 
Unterschöbling, 
Bechstedt, 
Allendorf, 
Lichte b. K. 
Aschau und 
Vurkerödorf. 
3) Im Dietersdorfer P nr sind hauptsächlich zu berücksichtigen: 
Dieterödorf un 
Blankenburg. 
Sind die vorstehenden Orte befriedigt, und es ist noch Streu-Abgabe zulas- 
sig, so wird dieselbe dann an die zunächst gelegenen Ortschaften abgegeben werden. 
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