Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1 8 49. 175 
XXV. Ministerial-Bekanntitachung. 
Die im 13., 147.,, 15., und 17. Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes enthaltenen 
Gesetze und Verordnungen werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 15. Mai 1820. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
« Röder. 
Albert Roß. 
Ausgegeben Frankfurt a. M. den 16. April 1849. 
Gesetz, 
betreffend die Wahlen der Abgcordneten zum Volkehanse. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichover- 
sammlung vom 27. März 1829, verkündet als Gesetz: 
Reichsgesetz 
über die Wahlen der Abgeordneten zum Vollchause. 
Artikel l. 
. §.1.· 
Wähler istjeder unbescholtene Deutsche, welcher das fuͤnfundzwanzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. 
5. 2. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curat steben; 
2) Personen, über deren Vermögen Concurs, oder Fallitzustand gerichtlich er- 
öffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs= oder Fallit- 
verfahrens; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen 
baben. 
S. 3. 4 
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wahlen ausgeschlossen, sollen 
angesehen werden: .. . 
IütstLSchmmusolsLOeskpsqasmLXL 23
	        
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