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XXV. Ministerial-Bekanntitachung.
Die im 13., 147.,, 15., und 17. Stücke des Reichs-Gesetz-Blattes enthaltenen
Gesetze und Verordnungen werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 15. Mai 1820.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm.
« Röder.
Albert Roß.
Ausgegeben Frankfurt a. M. den 16. April 1849.
Gesetz,
betreffend die Wahlen der Abgcordneten zum Volkehanse.
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichover-
sammlung vom 27. März 1829, verkündet als Gesetz:
Reichsgesetz
über die Wahlen der Abgeordneten zum Vollchause.
Artikel l.
. §.1.·
Wähler istjeder unbescholtene Deutsche, welcher das fuͤnfundzwanzigste Lebens-
jahr zurückgelegt hat.
5. 2.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curat steben;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs, oder Fallitzustand gerichtlich er-
öffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs= oder Fallit-
verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-
mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen
baben.
S. 3. 4
Als bescholten, also von der Berechtigung zum Wahlen ausgeschlossen, sollen
angesehen werden: .. .
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