Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

1849. 172 
Diesen soll die Stadt Luͤbeck gleichgestellt werden. 
Diejenigen Staaten, welche keine Bevölkerung von 50,000 Seelen haben, 
werden mit andern Staaten nach Maßgabe der Reichswahlmatrikel (Anlage 4) 
zur Bildung von Wahlkreisen zusammmengelegt. 
F. 10. « 
DieWahlskeisewerdenzumecckdeoStimmenabgebensinkleinekeBezikkk 
eingetheilt. 
Artikel W. 
g. 11. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausuͤben will, muß in demselben 
zur Zeit der Wahl seinen festen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem Orte 
waͤhlen. 
Der Standort der Soldaten und Militaͤrpersonen gilt als Wohnsitz und be- 
rechtigt zur Wahl, wenn derselbe seit drei Monaten nicht gewechselt worden ist. — 
In den Staaten, wo bandwehr besteht, tritt für diese dahin eine Ausnahme ein, 
daß Landwehrpflichtige, welche sich zur Zeit ver Wahlen unter den Fahnen befin- 
den, an dem Orte ihres Aufenthalts für ihren Heimathobezirk wählen. Die nähe- 
ren Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung bleiben den Regierungen der 
Einzelstaaten überlassen. 
# 12. 
In jedem Bezirke sind zum Zweck der Wahlen bisten anzulegen, in welche die 
zum Wahlen Berechtigten nach Ju-- und Vornamen, Alter, Gewerbe und Wohn- 
ort eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur or- 
dentlichen Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen und dies 
öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach öffentlicher Bekannt= 
machung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen 
und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen 
werden. Dur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in 
die Listen aufgenemmen sind. 
Artikel V. 
* 13. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Bei derselben sind Gemeindemitglierer 
zuzuziehen, welche kein Staats= eder Gemeinde, Amt bekleiden.
	        
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